AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Bechert GmbH, Ettlingen (Stand 1. Juli  2006)

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen. Sie gelten als anerkannt, wenn der Vertragspartner nach Kenntnis und/oder Empfang der Verkaufs- und Lieferbedingungen Aufträge an unsere Firma erteilt oder Lieferungen unserer Firma entgegennimmt.

(2) Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(3) Etwaigen Bezugsvorschriften des Vertragspartners, die von den Bedingungen unserer Firma abweichen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wegen der Abweichung von unserer Firma kein Widerspruch erfolgt.

(4) Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen von Verträgen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Vereinbarungen von unseren Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit gleichfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

(5) Die Vertragspartner werden darauf hingewiesen, dass alle technischen Daten im Rahmen der Verkaufsabwicklung der von uns geführten Verkaufsstatistik der Datenverarbeitung unterliegen.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen

(1) Für den Umfang unserer Lieferung ist stets die schriftliche Auftragsbestätigung unserer Firma maßgebend.

(2) Angebote unserer Firma sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse werden erst durch eine schriftliche Bestätigung unsererseits wirksam.

(3) Zwischenverkauf bleibt bei allen Angeboten bis zum Eingang der Angebotsannahme bei uns vorbehalten. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ zu bezeichnen sind; für ihre
Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Vertragspartners. Wir dürfen sie jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise die Lieferungen oder Leistungen übertragen haben.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Als Zahlungseingang gilt erst der Tag der endgültigen Gutschrift.

(7) Nimmt unsere Firma Wechsel erfüllungshalber entgegen, sind Einzugs- und Diskontspesen vom Vertragspartner zu tragen. Die Hergabe fremder oder eigener Akzepte oder die Abwicklung über eine Leasing-Gesellschaft begründet keinen Anspruch auf Gewährung eines Kassaskontos.

(8) Kommt der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, alle aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen sofort fällig zu stellen, auch soweit Stundung oder Zahlungsfristen im Einzelfall zuvor gewährt wurden. Darüber hinaus sind wir berechtigt, von bestehenden Verträgen mit dem Vertragspartner ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Geltendmachung anderer Gestattungsrechte bleibt vorbehalten.

§ 4 Lieferzeit

(1) Alle von uns angegeben Lieferzeiten gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass die Lieferzeit schriftlich in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde.

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(3) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

(4) Die Frist gilt als eingehalten

(a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist versandt oder abgeholt worden ist. Falls sich die Ablieferung aus Gründen, die in der Sphäre des Vertragspartners liegen, verzögert, gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

(b) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald Aufstellung und Montage innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt sind.

(5) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Vertragspartner berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes, max. 5% des Lieferwertes zu verlangen, soweit der Liefertermin ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurde.

(6) Setzt uns der Vertragspartner, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.

(7) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziff. 4 und Ziff. 6 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

(8) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.

(9) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5 Teillieferungen

(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Teillieferungen im zumutbaren Umfange zulässig.

§ 6 Verpackung

(1) Die Verpackung wird gesondert berechnet. Rechtfertigen Verpackungsart und -wert eine Rücknahme und wird uns die Verpackung innerhalb eines Monats mit sämtlichen Packmaterialien frei Lager zurückgesandt, erfolgt Gutschrift zu den jeweils vorher vereinbarten Bedingungen.

§ 7 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Sofern der Vertragspartner es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.

(3) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Gründen, die in der Sphäre des Vertragspartners liegen, verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im Übrigen
geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware bzw. mit der Ablieferung an einen pediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Vertragspartner über.

§ 8 Eigentumsvorbehaltsicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners abzüglich angemessener Verwaltungskosten anzurechnen.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden und gegen Beschädigung durch Dritte ausreichend zum Neuwert zu versichern. Alle
Ansprüche gegen die Versicherung sowie gegen Dritte, soweit sie sich auf die von uns gelieferte Ware beziehen, werden an uns fürsorglich abgetreten. Die Abtretung wird von uns angenommen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MWST) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, ruht, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an uns.

(7) Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.

(5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit unser Verschulden zu einem Schaden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt hat. Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren etwaigen Erfüllungsgehilfen beruhen.

(6) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die tatsächliche Ersatzsumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt, soweit diese von uns abgeschlossen wurde. Wir sind bereit, dem Vertragspartner auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Im Falle der Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Ebenfalls findet die gesetzliche Regelung Anwendung, soweit unser Verschulden zu einem Schaden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt hat. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 10 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §9 Abs. 4 bis Abs. 7 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

(2) Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§1,4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, ist Gerichtsstand Ettlingen; wir sind berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitz direkt zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Ettlingen.

§ 12 Anzuwendendes Recht

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Soweit Einzelbestimmungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen und/oder eines von uns geschlossenen Individualvertrags rechtsunwirksam sind oder werden, soll die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen in den Vertragsvereinbarungen dadurch nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bedingungen soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der bestehenden Rechte wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt.